BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)
Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche
Diese BG-Regeln finden Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Solche Arbeiten können z.B. sein:
- Die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien,
- die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien,
- Bauarbeiten (und auch Abbrucharbeiten) auf industriell oder gewerblich genutztem oder ehemals genutztem Gelände, auf dem mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen und kontaminierten Bereichen im Sinne von Abschnitt 2.3 oder noch unbekannten Gefahrstoffbelastungen im Sinne von Abschnitt 8.1 gerechnet werden muss,
- die Sanierung von kontaminierten Böden und Gewässern,
- die Sanierung von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe aus Produktions-, Industrieanlagen oder Gewerbebetrieben (auch gewerbeähnlichen Betrieben) kontaminiert sind,
- die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand,
- die Umlagerung und Aufarbeitung von Deponiegut sowie sonstige Eingriffe in den Deponiekörper,
- vorausgehende Arbeiten zur Erkundung vermuteter Gefahrstoffe,
- Maßnahmen zu Brandschadensanierung.






